AGB
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. J. Christ
§1 Allgemeines
1.1 Unsere AGB gelten ausschließlich; anders lautende oder von unseren AGB
abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit unseren
Bedingungen übereinstimmen oder wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen an ihn
vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
1.3 Unsere AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden. Es bedarf
zur Einbeziehung keiner gesonderten Vorlage.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
1.5 Die beigefügten Montagebedingungen sind Bestandteil dieser AGB und des
geschlossenen Vertrages.
§2 Angebote/Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.
2.2 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot anzusehen, so können wir dieses
innerhalb von vier Wochen annehmen.
2.3 An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an den Kunden - gleich
aus welchem Anlass - ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen
zurückzugewähren und dürfen Dritten - ohne unsere schriftliche Zustimmung - nicht
zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.
2.4 Unwesentliche Abweichungen von den in Prospekten, Katalogen, Preislisten und
den in anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben
ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der
angebotenen Waren nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sei denn, die Angaben
werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.
Dies gilt auch für im Web gezeigte Abbildungen die beispielhaft aber was Maße und
Feldanzahl sowie Farbe angeht nicht immer dem preislich angebotenen Artikel entspricht.
§3 Preise
3.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Sofern sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend
angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen
oder Kostensenkungen, insbesondere auf Grund von Materialkosten, der Erhöhung
von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Frachten oder
öffentliche Abgaben eintreten. Die Änderung dieser Kosten werden wir dem Kunden
auf Verlangen nachweisen.
3.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
3.4 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§4 Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen
für Waren und Nebenleistungen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung
an unseren Geschäftssitz in Altwarmbüchen zu leisten.
4.2 Erfolgt die Lieferung oder Aushändigung der Ware ausnahmsweise ohne
vorherige Auftragsbestätigung, so ist der Rechnungsbetrag sofort und ohne Abzug
bei Lieferung bzw. Aushändigung fällig.
4.3 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserem
pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, z.B. die Einleitung eines
Insolvenzverfahrens, Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungseinstellung
(Nichteinhaltung von Zahlungszielen etc.), so werden unsere Forderungen,
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener
Wechsel bzw. gewährter Zahlungsziele, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen.
4.4 Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen. Sofern in unserem Angebot die Preise
anderer Valuta widergegeben werden, ist bei Zahlung für die Umrechnung der
amtliche Euro-Kurs der Devisenbörse in Frankfurt am Main (12:00 UHR MEZ) für den
Tag zugrunde zu legen, an dem durch uns die schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist.
4.5 Die Hereingabe von Wechsel bedarf unserer Zustimmung. Ist die Zahlung per
Wechsel vereinbart, so erfolgt unsererseits die Annahme des Wechsels nur
erfüllungshalber; Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
4.6 Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt,
etwaige bereits bestellte Lieferungen oder etwaige zugesagte Arbeiten bis zur
vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzubehalten.
4.7 Der Kunde ist nur im Fall der schriftlichen Zustimmung oder mit rechtskräftig
festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
Außerdem ist er zur Ausübung der Zurückbehaltungsrechte nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.8 Bei der Vereinbarung von Teillieferungen ist der Kunde verpflichtet, auf
Anforderung Teilzahlungen zu erbringen in Höhe des Betrages, der dem Wert der
Teillieferung im Verhältnis zur Gesamtlieferung entspricht.
4.9 Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
zu Finanzierungszwecken abzutreten.
4.10 Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich
vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des
Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu
Lasten des Bestellers gehen.
§5 Lieferzeit
5.1 Erst nach Abklärung aller rechtlichen und technischen Fragen beginnt der Lauf
der von uns angegebenen Lieferfrist. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, eine
ggf. erforderliche Baugenehmigung einzuholen.
5.2 Darüber hinaus setzt der Lauf der Lieferfrist voraus, dass der Kunde seine
fälligen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleiben
vorbehalten.
5.3 Der Beginn des Laufs der von uns angegeben Lieferfrist setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der hierfür erforderlichen Obliegenheiten
des Kunden (z.B. Einholung der Baugenehmigung oder Freigabe von Zeichnungen etc.) voraus.
5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er die ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Insoweit
erforderliche Sonderleistungen werden zum Stundennachweis berechnet.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.5 Bei den vereinbarten "ca.-Fristen" behalten wir uns die Einräumung einer
Nachfrist vor. Wird von uns von einer solchen Nachfrist Gebrauch gemacht, muss
diese möglichst frühzeitig angezeigt werden. Zudem darf die Nachfrist einen
Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. Nachfolgende Ausführungsfristen
verlängern sich entsprechend.
5.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen
Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote,
Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetterlagen (z.B. bei
Montagen) und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben. Hierbei
ist unerheblich, ob sie bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.
5.7 Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch
bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann nach Ablauf der vier
Wochen eine Erklärung von uns darüber verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht innerhalb
einer angemessenen Frist, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden
sind ausgeschlossen.
5.8 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir
nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solches
Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug
nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
5.9 In den Fällen der Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 dieser AGB hat der Kunde für den
Zeitraum der Zurückbehaltung oder Behinderung der Ausführung der Werkleistung
für eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung unserer Regalanlagen und
Verarbeitungsmaterialien zu sorgen. Der Kunde trägt die Kosten für die
Zwischenlagerung. Vor einer solchen Zwischenlagerung hat eine Teilabnahme durch
den Kunden zu erfolgen, in der der Kunde die ordnungsgemäße Verarbeitung der
Materialien abzunehmen hat. Solange eine solche Teilabnahme nicht erfolgt,
befindet sich der Kunde in Annahmeverzug. Eine weitere Leistungserbringung
unsererseits kann für den Zeitraum des Annahmeverzuges verweigert werden (§320, Abs. 1, BGB).
§6 Anlieferung, Abholung
Bei Anlieferung der Ware erfolgt die Entladung der Fahrzeuge durch den Kunden.
§7 Versand, Verpackung
7.1 Bei einem Versand durch uns steht uns die Auswahl des Transportmittels frei,
soweit nicht in der Auftragsbestätigung eine besondere Vereinbarung vorgesehen ist.
Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte bzw. beschleunigte Versandart trägt
der Kunde, auch wenn wir Frachtkosten übernehmen.
7.2 Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages hat der Kunde auf seine Kosten
und Gefahr die von uns gelieferte Ware an unseren Geschäftssitz in Heuerssen
zurückzugeben, sofern er die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.
7.3 Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns verwendeten Transport- und
Umverpackungen, sofern er eine Rücknahme dieser Verpackungen durch uns
wünscht, an unseren Geschäftssitz in Isernhagen innerhalb der betriebsüblichen
Zeiten zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nur dann von uns
zurückgenommen, wenn sie gereinigt, frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sind. Gerät der Kunde mit der
Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, hat er die uns hierdurch entstehenden
Mehrkosten für die Entsorgung zu tragen.
§8 Gefahrübergang
8.1 Bei Lieferung der Ware durch uns, durch Aufstellung und Montage beim Kunden
erfolgt der Gefahrübergang mit Bereitstellung der Ware an dem in der
Auftragsbestätigung vorgesehenen Ort der Lieferung.
8.2 Verzögert sich die Lieferung oder der Versand der Ware aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Untergangs oder der
Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der
Oberflächenqualität durch längere Lagerung im Freien, mit Erhalt der
Lieferbereitschaft bzw. Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§9 Abnahme
9.1 Die Abnahme erfolgt entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 640 ff.
BGB) oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
9.2 Bei Montage und Aufstellung der Ware durch uns ist die Abnahme der Ware nach
einer entsprechenden Fertigstellungsmeldung unverzüglich durchzuführen, wenn
nichts abweichendes vereinbart ist.
9.3 Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und sowohl von dem
Kunden (bzw. dessen Vertreter) als auch von uns (bzw. unserem Vertreter) zu
unterzeichnen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel
sowie etwaige andere Einwendungen des Kunden aufzunehmen.
9.4 Hat der Kunde nach Montage und Aufstellung der Ware sowie einer
Fertigstellungsmeldung die Werkleistung zur ständigen Nutzung unmittelbar in
Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Werktagen ab Beginn
der Benutzung als erfolgt, soweit wir bei Übergabe der Ware hierauf hingewiesen
haben und innerhalb der vorgenannten Frist nicht ausdrücklich wesentliche Mängel
gerügt werden.
9.5 Wir behalten uns das Recht vor, eine Geldsumme als Strafe geltend zu machen,
wenn beim vereinbarten Abnahmetermin der Kunde oder eine vertretungsberechtigte
Person des Kunden nicht anwesend ist. Pro Tag eines hierdurch begründeten
Verzuges können wir 0,2% der Netto-Auftragssumme als Strafe geltend machen,
maximal aber nur 2% der Gesamtauftragssumme.
§10 Mängelrügen
10.1 In Ansehung unserer Rügeobliegenheiten gegenüber dem Spediteur bzw.
Frachtführer sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von sechs Tagen nach Erhalt der Ware, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb von drei Tagen nach Sichtbarwerden, zu rügen.
10.2 Bei Versand der Ware hat der Kunde zudem selbst jede Beschädigung bzw.
Beanstandung unverzüglich dem zuständigen Spediteur bzw. Frachtführer
anzuzeigen bzw. sich bestätigen zu lassen.
10.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
§11 Gewährleistung
11.1 Für normalen Verschleiß, eigenmächtige Veränderungen an der Ware und für
Fehler durch unsachgemäße Veränderungen oder unsachgemäße Inbetriebsetzung
oder Instandsetzung durch den Kunden oder einen Dritten haften wir nicht.
11.2 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften wegen eines Mangels nicht für Schäden,
die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von uns oder einem
unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Sie
gilt ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
11.3 Garantien über die Beschaffenheit der Ware müssen als solche ausdrücklich
von uns gekennzeichnet sein. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die
nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantie oder Zusicherung durch
uns, wenn dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde.
11.4 Für Regale, Bühnen und andere lagertechnische Einrichtungen, die nicht von
uns montiert wurden und abweichend von der Montageanleitung zusammengebaut
sind, wird keine Gewähr für die vorgesehene Belastung übernommen.
Tragfähigkeitsangaben gelten nur bei einer Montage nach unseren Angaben.
§12 Haftungsbeschränkung
Wir haften für Pflichtverletzungen, die nicht Verzug oder Gewährleistung betreffen,
bei grobem Verschulden durch uns oder leitende Angestellte in voller Schadenshöhe.
Außerdem haften wir dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; außerhalb solcher Pflichten haften wir dem Grunde
nach für das grobe Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. In den beiden
letztgenannten Fallgruppen haften wir auf Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt.
§13 Eigentumsvorbehalt
13.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehenden
Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner
Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung
einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der
Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren
Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
13.2 Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Kunden, so
tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen begrenzt auf die Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an.
13.3 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebracht, so tritt uns der Kunde schon
jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende abtretbare
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer erstrangigen
Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
13.4 Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 120%
unserer noch offenen Restforderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend
übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden
Sicherheiten in der übersteigenden Höhe freizugeben. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§14 Speicherung von Daten
Der Kunde erteilt mit Zustandekommen des Vertrages seine Zustimmung, dass seine
Personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung
mittels elektronischer Datenverarbeitung durch uns gespeichert werden.
§15 Schlussbestimmungen
15.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht
Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits
jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung
durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die
Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
15.2 Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom April 1980.
15.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort
für die Lieferung der Ware, für alle Zahlungen und für alle empfangenen Wechsel
unser Geschäftssitz in Altwarmbüchen.
15.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner
Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten (auch
Wechselklagen) ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Firmensitz des Lieferers.
Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden nach unserem Ermessen auch an seinem
Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen.
Altwarmbüchen 09/2010