AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. J. Christ

 

§1       Allgemeines

 

1.1      Unsere AGB gelten ausschließlich; anders lautende oder von unseren AGB

           abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit unseren

           Bedingungen übereinstimmen oder wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung

           zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

           entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen an ihn

           vorbehaltlos ausführen.

 

1.2      Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

 

1.3      Unsere AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden. Es bedarf

           zur Einbeziehung keiner gesonderten Vorlage.

 

1.4      Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks

           Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich

           niedergelegt.

 

1.5      Die beigefügten Montagebedingungen sind Bestandteil dieser AGB und des

           geschlossenen Vertrages.

 

 

§2 Angebote/Angebotsunterlagen

 

2.1      Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der

           schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.

 

2.2      Ist die Bestellung des Kunden als Angebot anzusehen, so können wir dieses

           innerhalb von vier Wochen annehmen.

 

2.3      An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen,

           Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und

           Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an den Kunden - gleich

           aus welchem Anlass - ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen

           zurückzugewähren und dürfen Dritten - ohne unsere schriftliche Zustimmung - nicht

           zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.

 

2.4      Unwesentliche Abweichungen von den in Prospekten, Katalogen, Preislisten und

           den in anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben

           ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der

           angebotenen Waren nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sei denn, die Angaben

           werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.

           Dies gilt auch  für im Web gezeigte Abbildungen die beispielhaft aber was Maße und

           Feldanzahl sowie Farbe angeht nicht immer dem preislich angebotenen Artikel entspricht.

 

 

§3 Preise

 

3.1       Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere

            Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

3.2       Sofern sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts

            anderes ergibt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend

            angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen

            oder Kostensenkungen, insbesondere auf Grund von Materialkosten, der Erhöhung

            von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Frachten oder

            öffentliche Abgaben eintreten. Die Änderung dieser Kosten werden wir dem Kunden

            auf Verlangen nachweisen.

 

3.3       Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie

            wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert

            ausgewiesen.

 

3.4       Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

§4 Zahlungsbedingungen

 

4.1       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen

            für Waren und Nebenleistungen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung

            an unseren Geschäftssitz in Altwarmbüchen zu leisten.

 

4.2       Erfolgt die Lieferung oder Aushändigung der Ware ausnahmsweise ohne

            vorherige Auftragsbestätigung, so ist der Rechnungsbetrag sofort und ohne Abzug

            bei Lieferung bzw. Aushändigung fällig.

 

4.3       Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserem

            pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der

            Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, z.B. die Einleitung eines

            Insolvenzverfahrens, Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungseinstellung

            (Nichteinhaltung von Zahlungszielen etc.), so werden unsere Forderungen,

            unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener

            Wechsel bzw. gewährter Zahlungsziele, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch

            berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder

            Sicherheitsleistung auszuführen.

 

4.4       Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen. Sofern in unserem Angebot die Preise

            anderer Valuta widergegeben werden, ist bei Zahlung für die Umrechnung der

            amtliche Euro-Kurs der Devisenbörse in Frankfurt am Main (12:00 UHR MEZ) für den

            Tag zugrunde zu legen, an dem durch uns die schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist.

 

4.5       Die Hereingabe von Wechsel bedarf unserer Zustimmung. Ist die Zahlung per

            Wechsel vereinbart, so erfolgt unsererseits die Annahme des Wechsels nur

            erfüllungshalber; Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

4.6       Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt,

            etwaige bereits bestellte Lieferungen oder etwaige zugesagte Arbeiten bis zur

            vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzubehalten.

 

4.7       Der Kunde ist nur im Fall der schriftlichen Zustimmung oder mit rechtskräftig

            festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.

            Außerdem ist er zur Ausübung der Zurückbehaltungsrechte nur insoweit befugt, als

            sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4.8       Bei der Vereinbarung von Teillieferungen ist der Kunde verpflichtet, auf

            Anforderung Teilzahlungen zu erbringen in Höhe des Betrages, der dem Wert der

            Teillieferung im Verhältnis zur Gesamtlieferung entspricht.

 

4.9       Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

            zu Finanzierungszwecken abzutreten.

 

4.10     Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich

            vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des

            Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu

            Lasten des Bestellers gehen.

 

 

§5 Lieferzeit

 

5.1       Erst nach Abklärung aller rechtlichen und technischen Fragen beginnt der Lauf

            der von uns angegebenen Lieferfrist. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, eine

            ggf. erforderliche Baugenehmigung einzuholen.

 

5.2       Darüber hinaus setzt der Lauf der Lieferfrist voraus, dass der Kunde seine

            fälligen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Die Einrede des nicht

            erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleiben

            vorbehalten.

 

5.3       Der Beginn des Laufs der von uns angegeben Lieferfrist setzt weiter die

            rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der hierfür erforderlichen Obliegenheiten

            des Kunden (z.B. Einholung der Baugenehmigung oder Freigabe von Zeichnungen etc.) voraus.

 

5.4       Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er die ihm obliegenden

            Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,

            einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Insoweit

            erforderliche Sonderleistungen werden zum Stundennachweis berechnet.

            Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

5.5       Bei den vereinbarten "ca.-Fristen" behalten wir uns die Einräumung einer

            Nachfrist vor. Wird von uns von einer solchen Nachfrist Gebrauch gemacht, muss

            diese möglichst frühzeitig angezeigt werden. Zudem darf die Nachfrist einen

            Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten. Nachfolgende Ausführungsfristen

            verlängern sich entsprechend.

          

5.6       Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der

            Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen

            Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote,

            Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetterlagen (z.B. bei

            Montagen) und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben. Hierbei

            ist unerheblich, ob sie bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.

 

5.7       Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch

            bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, sind wir

            berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann nach Ablauf der vier

            Wochen eine Erklärung von uns darüber verlangen, ob wir zurücktreten oder

            innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht innerhalb

            einer angemessenen Frist, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des noch nicht

            erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden

            sind ausgeschlossen.

 

5.8       Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir

            nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solches

            Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug

            nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere

            Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

            Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

            Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

5.9       In den Fällen der Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 dieser AGB hat der Kunde für den

            Zeitraum der Zurückbehaltung oder Behinderung der Ausführung der Werkleistung

            für eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung unserer Regalanlagen und

            Verarbeitungsmaterialien zu sorgen. Der Kunde trägt die Kosten für die

            Zwischenlagerung. Vor einer solchen Zwischenlagerung hat eine Teilabnahme durch

            den Kunden zu erfolgen, in der der Kunde die ordnungsgemäße Verarbeitung der

            Materialien abzunehmen hat. Solange eine solche Teilabnahme nicht erfolgt,

            befindet sich der Kunde in Annahmeverzug. Eine weitere Leistungserbringung

            unsererseits kann für den Zeitraum des Annahmeverzuges verweigert werden (§320, Abs. 1, BGB).

 

 

§6 Anlieferung, Abholung

 

            Bei Anlieferung der Ware erfolgt die Entladung der Fahrzeuge durch den Kunden.

 

 

§7 Versand, Verpackung

 

7.1        Bei einem Versand durch uns steht uns die Auswahl des Transportmittels frei,

             soweit nicht in der Auftragsbestätigung eine besondere Vereinbarung vorgesehen ist.

             Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte bzw. beschleunigte Versandart trägt

             der Kunde, auch wenn wir Frachtkosten übernehmen.

 

7.2        Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages hat der Kunde auf seine Kosten

             und Gefahr die von uns gelieferte Ware an unseren Geschäftssitz in Heuerssen

             zurückzugeben, sofern er die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.

 

7.3        Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise.

 

7.4        Der Kunde ist verpflichtet, die von uns verwendeten Transport- und

             Umverpackungen, sofern er eine Rücknahme dieser Verpackungen durch uns

             wünscht, an unseren Geschäftssitz in Isernhagen innerhalb der betriebsüblichen

             Zeiten zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nur dann von uns

             zurückgenommen, wenn sie gereinigt, frei von Fremdstoffen und nach

             unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sind. Gerät der Kunde mit der

             Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, hat er die uns hierdurch entstehenden

             Mehrkosten für die Entsorgung zu tragen.

 

 

§8 Gefahrübergang

 

8.1        Bei Lieferung der Ware durch uns, durch Aufstellung und Montage beim Kunden

             erfolgt der Gefahrübergang mit Bereitstellung der Ware an dem in der

             Auftragsbestätigung vorgesehenen Ort der Lieferung.

 

8.2        Verzögert sich die Lieferung oder der Versand der Ware aus Gründen, die der

             Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Untergangs oder der

             Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der

             Oberflächenqualität durch längere Lagerung im Freien, mit Erhalt der

             Lieferbereitschaft bzw. Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

 

§9 Abnahme

 

9.1        Die Abnahme erfolgt entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 640 ff.

             BGB) oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

 

9.2        Bei Montage und Aufstellung der Ware durch uns ist die Abnahme der Ware nach

             einer entsprechenden Fertigstellungsmeldung unverzüglich durchzuführen, wenn

             nichts abweichendes vereinbart ist.

 

9.3        Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und sowohl von dem

             Kunden (bzw. dessen Vertreter) als auch von uns (bzw. unserem Vertreter) zu

             unterzeichnen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel

             sowie etwaige andere Einwendungen des Kunden aufzunehmen.

 

9.4        Hat der Kunde nach Montage und Aufstellung der Ware sowie einer

             Fertigstellungsmeldung die Werkleistung zur ständigen Nutzung unmittelbar in

             Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Werktagen ab Beginn

             der Benutzung als erfolgt, soweit wir bei Übergabe der Ware hierauf hingewiesen

             haben und innerhalb der vorgenannten Frist nicht ausdrücklich wesentliche Mängel

             gerügt werden.

 

9.5        Wir behalten uns das Recht vor, eine Geldsumme als Strafe geltend zu machen,

             wenn beim vereinbarten Abnahmetermin der Kunde oder eine vertretungsberechtigte

             Person des Kunden nicht anwesend ist. Pro Tag eines hierdurch begründeten

             Verzuges können wir 0,2% der Netto-Auftragssumme als Strafe geltend machen,

             maximal aber nur 2% der Gesamtauftragssumme.

 

 

§10 Mängelrügen

 

10.1      In Ansehung unserer Rügeobliegenheiten gegenüber dem Spediteur bzw.

             Frachtführer sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb

             von sechs Tagen nach Erhalt der Ware, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich,

             spätestens innerhalb von drei Tagen nach Sichtbarwerden, zu rügen.

 

10.2      Bei Versand der Ware hat der Kunde zudem selbst jede Beschädigung bzw.

             Beanstandung unverzüglich dem zuständigen Spediteur bzw. Frachtführer

             anzuzeigen bzw. sich bestätigen zu lassen.

 

10.3      Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.

 

 

§11 Gewährleistung

 

11.1      Für normalen Verschleiß, eigenmächtige Veränderungen an der Ware und für

             Fehler durch unsachgemäße Veränderungen oder unsachgemäße Inbetriebsetzung

             oder Instandsetzung durch den Kunden oder einen Dritten haften wir nicht.

 

11.2      Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende

             Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels, gleich aus welchem

             Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften wegen eines Mangels nicht für Schäden,

             die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für

             Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

             Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von uns oder einem

             unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Sie

             gilt ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware

             übernommen haben. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

             Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

11.3      Garantien über die Beschaffenheit der Ware müssen als solche ausdrücklich

             von uns gekennzeichnet sein. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die

             nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantie oder Zusicherung durch

             uns, wenn dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde.

 

11.4      Für Regale, Bühnen und andere lagertechnische Einrichtungen, die nicht von

             uns montiert wurden und abweichend von der Montageanleitung zusammengebaut

             sind, wird keine Gewähr für die vorgesehene Belastung übernommen.

             Tragfähigkeitsangaben gelten nur bei einer Montage nach unseren Angaben.

 

 

§12 Haftungsbeschränkung

 

             Wir haften für Pflichtverletzungen, die nicht Verzug oder Gewährleistung betreffen,

             bei grobem Verschulden durch uns oder leitende Angestellte in voller Schadenshöhe.

             Außerdem haften wir dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung

             wesentlicher Vertragspflichten; außerhalb solcher Pflichten haften wir dem Grunde

             nach für das grobe Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. In den beiden

             letztgenannten Fallgruppen haften wir auf Ersatz des typischen vorhersehbaren

             Schadens. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

             oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

 

§13 Eigentumsvorbehalt

 

13.1      Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehenden

             Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner

             Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren

             Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem

             Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung

             einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der

             Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir

             haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt

             stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren

             Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -

             abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

 

13.2      Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Kunden, so

             tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von

             Grundstücksrechten entstehenden Forderungen begrenzt auf die Höhe des Wertes

             der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab.

             Wir nehmen die Abtretung an.

 

13.3      Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich

             schriftlich zu benachrichtigen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher

             Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebracht, so tritt uns der Kunde schon

             jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende abtretbare

             Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen

             Nebenrechten einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer erstrangigen

             Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

 

13.4      Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 120%

             unserer noch offenen Restforderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend

             übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden

             Sicherheiten in der übersteigenden Höhe freizugeben. Die Auswahl der

             freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

 

§14 Speicherung von Daten

 

              Der Kunde erteilt mit Zustandekommen des Vertrages seine Zustimmung, dass seine

              Personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung

              mittels elektronischer Datenverarbeitung durch uns gespeichert werden.

 

 

§15 Schlussbestimmungen

 

15.1       Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht

              Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen

              Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits

 jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung

              durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die

              Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

 

15.2       Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen

              ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des

              UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom April 1980.

 

15.3       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort

              für die Lieferung der Ware, für alle Zahlungen und für alle empfangenen Wechsel

              unser Geschäftssitz in Altwarmbüchen.

 

15.4       Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner

              Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten (auch

              Wechselklagen) ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen

              Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Firmensitz des Lieferers.

              Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden nach unserem Ermessen auch an seinem

              Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen.

 

 

 

Altwarmbüchen  09/2010

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